15.08.2018

Klage gegen Bäderverkaufsordnung in Mecklenburg-Vorpommern

VMG | Nachrichten | Recht

Das Oberverwaltungsgericht hat auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2018 die Bäderverkaufsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für ungültig erklärt. Die Gewerkschaft Verdi hatte im Februar 2016 einen Normenkontrollantrag gestellt, dem nun stattgegeben worden ist. Verdi argumentierte, dass die Verordnung gegen den verfassungsmäßigen Sonntagsschutz verstoße und somit rechtswidrig sei. Ausnahmen vom Sonntagsschutz seien nicht als solche zu erkennen. Mit der jetzigen Regelung käme es, so Verdi zu einer Gleichstellung von Werk- und Sonntagen. Das Ausnahme-Regel-Verhältnis sei somit nicht mehr gewahrt.

Die Gegenseite argumentierte, dass die Sonntagsöffnung durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei, nämlich die Bedeutung der durch die Regelung erfassten orte als Tourismusstandorte. Außerdem berücksichtige die bestehende Bäderverordnung die Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichtes Greifswalds, die dazu führten, dass die vorliegende Bäderregelung erheblich enger gefasst sei als die bis zum Jahr 2010 geltende Verordnung.

Zunächst fand das Gericht, dass Verdi eine grundsätzliche Betroffenheit geltend machen konnte und somit klageberechtigt sei. Dies ergibt laut Ansicht des Gerichtes daraus, dass Gewerkschaftsmitglieder bei einer Sonntagsöffnung an der Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen gehindert werden könnten. Somit habe die Gewerkschaft ein Klagerecht gegen die Bestimmung des §14 Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) und §3 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG MV).

Gleichzeitig gab das Gericht der Normenkontrollklage statt und befand, dass nach Ansicht des Gerichtes, in der Bäderregelung gegen das Zitiergebot verstoßen wurde, da die rechtliche Grundlage für den Übergang der Zuständigkeit vom Innenministerium auf das Justizministerium nicht erwähnt worden ist. Das Urteil fußt somit auf rein technischen Argumenten und greift die materielle Grundlage des Gesetzes nicht an.

Das Gericht monierte jedoch in seiner Urteilsbegründe eine Vielzahl an materiellen Gründen. Dazu zählten unter anderem die von Verdi ins Feld geführte Verletzung des Regel-Ausnahme-Verhältnis, die Anzahl der Orte, das Warenangebot, sowie die in § 5 aufgeführten „Freizeiteinrichtungen“. Es wird daher zu einer Anpassung der bestehenden Bäderregelung durch das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern kommen müssen.

Der VMG Nord ist im Rahmen des Bäderbeirates an den laufenden Verhandlungen beteiligt und wird sich für eine möglichst unveränderte Fortführung der bestehenden Regelung aussprechen.

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