22.11.2021

3G-Zugangsmodell für Arbeitsstätten

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Im Rahmen des 3G-Zugangsmodells dürfen die Arbeitsstätten, in denen körperliche Kontakte mit anderen Mitarbeitern oder Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten werden, soweit die Mitarbeiter einen Nachweis über die Impfung, Genesung oder Testung mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

Der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Zugangsbeschränkung täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Hierfür ist er berechtigt personenbezogene Daten, wie z.B. den Impf-, Genesungs-, oder Teststatus des Mitarbeiters zu verarbeiten und zu speichern. 

Die Testung darf im Rahmen eines Schnelltests maximal 24 Stunden und im Rahmen eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Verschaffung eines negativen Testnachweises liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, z. B. im Rahmen einer Bürgertestung. Der Arbeitnehmer kann allerdings auch den Betrieb ohne Testnachweis betreten, um ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Testangebot anzunehmen. Die Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung besteht weiterhin fort. 

Darüber, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zur Erfüllung der Pflichten aus dem 3G-Modell zu verhalten haben, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium eine Rechtsverordnung erlassen. Das 3G-Modell gilt zunächst bis zum 19. März 2022. 

Kontakt

Dinah Geißendörfer
Dinah Geißendörfer
Geschäftsführerin
Tel.: 040 30801-254