25.03.2020

Betriebe können Sozialbeiträge später zahlen

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Im Fall einer finanziellen Notlage durch die Corona-Krise müssen Arbeitgeber in Deutschland zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Wie ein Sprecher des GKV-Spitzenverbandes mitteilte, ist die Stundung vorerst bis Mai möglich - auch Zinsen werden ausnahmsweise nicht fällig. Auf die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung wird laut einem GKV-Rundschreiben ebenfalls verzichtet. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag fällig. Eingezogen werden sie von der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich um insgesamt rund 40 Milliarden Euro. Dazu äußert sich der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben folgendermaßen:

Werden Beiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigenden Fälligkeitsterminen gezahlt, sind gemäß § 24 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Darüber hinaus sind nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes ggf. Mahngebühren zu berechnen. Zur Vermeidung der sich in der Folge möglicherweise anbahnenden Vollstreckung ist die Stundung von Beiträgen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung möglich (vgl. hierzu auch §§ 3 und 4 der Beitragserhebungsgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes).

Durch die zunehmenden Auswirkungen der Pandemie in weiten Teilen Deutschlands können sich insbesondere für Unternehmen/Betriebe und Selbstständige unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben. Gleichwohl gelten auch für die von der aktuellen Krise betroffenen Zahlungspflichtigen grundsätzlich die Regelungen über die Stundung von Beiträgen, den Erlass von Säumniszuschlägen und die Aus-setzung der Vollziehung. Unterstützung der betroffenen Arbeitgeber In Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen wir, den von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen/Betrieben aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellungen insbesondere in Form eines erleichterten Stundungszugangs anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld" (vgl. BGBL Teil I vom 14. März 2020, Seiten 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechen-der Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ein-schließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden ist hierauf explizit hinzuweisen.

Der zeitlich zunächst eng gefasste Korridor des nachfolgend beschriebenen erleichterten Stundungszugangs gründet sich auf der Annahme, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen und die angesprochenen Schutzschirme zur Anwendung kommen können - und in der Folge die Unternehmen in der Lage sind, auf weitere (vereinfachte) Stundungen zu verzichten. Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Das mit dem o. g. "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" vom 13. März 2020 zur Verfügung gestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. die Möglichkeit einer Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall also die insoweit gezahlten Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die nunmehr seitens der Sozialversicherung vorgehaltenen Möglichkeiten eines erleichterten Stundungszugangs sollen naturgemäß auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die angesprochenen Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld insbesondere im Hinblick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge nicht ausgenommen; diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass auch insoweit eine gewisse Vorlaufzeit bis zum Wirksamwerden der Schutzmechanismen einzuplanen ist. Eine Stundung ist in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Aussetzen der Unterrichtung der Fremdversicherungsträger

Die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vor-gesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit wird für erleichterte Stundungen, die nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt werden, ausgesetzt. In diesen Fällen gilt das Einvernehmen mit den beteiligten Fremdversicherungsträgern als hergestellt.

Unterstützung der betroffenen Mitglieder Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen sind.

Dabei ist bei Selbstständigen zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Kommt eine Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbst-ständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen.

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