07.01.2020

Gesetzliche Neuerungen für elektronische Kassen – Ausstattung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

VMG | Nachrichten | Einzelhandel

Zum 1. Januar 2020 trat die bereits im Jahr 2016 beschlossene Neuregelung des § 146a Abs. 1 AO in Kraft. Danach müssen alle elektronischen Kassensysteme und Registrierkassen grundsätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Damit soll der Manipulation der Kassensysteme vorgebeugt werden.

Die Finanzverwaltung hat jedoch bekanntgegeben, dass sie fehlende Sicherheitseinrichtungen bis zum 30. September 2020 nicht beanstanden wird. Etwas anderes kann für Kassensysteme, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden, gelten. Ist hier eine technische Nachrüstung der erforderlichen Sicherheitseinrichtung nicht möglich, können diese Kassen noch bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie den bisher geltenden Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. I S. 1342) genügen und ein Nachweis über die fehlende Möglichkeit der Aufrüstung erbracht wird, beispielsweise durch eine Bestätigung des Kassenherstellers.

Ebenfalls müssen Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 146a Abs. 4 AO Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt auf einem amtlichen Vordruck mitteilen. Hierbei gilt eine Frist von einem Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Geräts. Für die vor dem 1. Januar 2020 angeschafften Aufzeichnungssysteme hat die Mitteilung bis zum 31. Januar 2020 zu erfolgen.

Verstöße gegen die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten, können nach §§ 379 Abs. 1, 379 Abs. 4 AO mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 25.000 Euro sanktioniert werden. Deshalb sollte geprüft werden, ob die vorhandenen Kassensysteme den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen. Setzen Sie sich dazu gegebenenfalls mit dem Hersteller in Verbindung.

 

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Dinah Geißendörfer
Dinah Geißendörfer
Geschäftsführerin
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