05.08.2024

Hinweise zum „Black Friday“

VMG | TeamMittelstand | Nachrichten | Recht

Der Schnäppchentag aus den USA hat sich auch in Deutschland als Shopping-Event etabliert. 2024 fällt er auf den 29. November. Viele Händler waren in der Vergangenheit unsicher, ob eine werbliche Verwendung des Begriffs zulässig ist, da die Nutzung in vergangenen Jahren häufig abgemahnt wurde.

Die deutsche Marke „Black Friday“ war seit 2013 für diverse Waren sowie Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen geschützt. Trotz einiger zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen sowohl des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bundespatentgerichtes sowie des Bundesgerichtshofes, die den Schutzbereich der Marke bereits deutlich eingeschränkt hatten, bestand bei vielen Händlern weiterhin Unsicherheit, ob der Begriff „Black Friday“ in der Werbung gefahrlos genutzt werden kann. Diesbezüglich kann mittlerweile Entwarnung gegeben werden: Nachdem das KG Berlin im Jahr 2022 entschieden hatte, dass die Marke „Black Friday“ wegen Verfalls vollständig aus dem Markenregister zu löschen ist, hat der Bundesgerichtshof die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2023 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. In der Folge wurde die Marke im Jahr 2024 aus dem Markenregister vollständig gelöscht.

Im Ergebnis kann nunmehr mit dem Begriff „Black Friday“ für das Shopping-Event geworben werden, ohne dabei eine markenrechtliche Abmahnung befürchten zu müssen.

Eine kostenfreie telefonische Erstberatung zu werberechtlichen Themen erhalten VMG- und AGA-Mitglieder beim TeamMittelstand-Mitglied SKW Schwarz: www.teammittelstand.de/skw

Kontakt

Dinah Geißendörfer
Dinah Geißendörfer
Geschäftsführerin
Tel.: 040 30801-254