Im Moment hat die Bundesregierung die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. April 2020 befristet. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sollen also längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 gewährt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, also für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige.
Um in den Genuss einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu kommen, scheint es derzeit nicht erforderlich, andere Hilfsmaßahmen bereits beantragt zu haben. Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag allerdings unbedingt noch heute an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Damit das gelingt, nutzen Sie gern folgendes Musterformular.